Gesetze: Weitere Infos

Urheberrecht und Copyright – Vergleich zweier ungleicher Brüder. Hilfreiche Gegenüberstellung im Dossier Urheberrecht auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).

Text der EU-DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union (mit allen Übersetzungen): VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

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„Recht am eigenen Bild“
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Historie: Das KunstUrhG wurde als Strafgesetz geschaffen, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.  Quelle: Wikipedia

„Metadaten (IPTC-Daten) in Bilddateien dürfen nicht entfernt oder verändert werden“
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), UrhG § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
Quelle und mehr

Foto: Christoph Rau. Am 29. Oktober 2015 auf einer Garagentür im Darmstädter Martinsviertel gesehen (die Garagen sind mittlerweile längst abgerissen, Frühjahr 2023). Den Urheber kenne ich nicht. Bitte melden Sie sich bei mir, wenn Sie diesen Text geschrieben haben oder wenn Sie den Urheber kennen.